Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018

Neuausrichtung der betrieblichen Altersvorsorge

Seit Jahren steht fest: Die gesetzliche Rente reicht nicht. Zurückzuführen ist dies in erster Linie auf den demographischen Wandel. Wir werden immer älter, die Phase des Rentenbezugs wird immer länger. Gleichzeitig geht die Geburtenrate zurück. Folglich zahlen immer weniger Arbeitnehmer in die Gesetzliche Rentenversicherung (kurz GRV) ein.
Daher funktioniert der sogenannte „Generationenvertrag“ nicht mehr. Haben früher drei Einzahler die Rente eines Rentners finanziert, finanzieren heute diese drei Einzahler bereits zwei Rentner. Das Ergebnis: Die gesetzlich Rente wird immer geringer und die Versorgungslücke der Bürger damit immer größer.

Der Traum vom guten Ruhestand muss keine Fiktion bleiben.

Wer im Rentenalter seinen gewohnten Lebensstandard halten will, muss zusätzlich vorsorgen – und das möglichst frühzeitig! Eine für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gut geeignete Variante der zusätzlichen Vorsorge ist die betriebliche Altersvorsorge (bAV).

Die Politik hat jetzt erneut reagiert und will die Altersvorsorge in Deutschland durch eine wesentliche Neuausrichtung stärken. Insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen soll der Verbreitungsgrad durch ergänzende Förderungen erhöht werden und die Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung gestärkt werden. Durch Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht soll verstärkt bei Beschäftigten mit geringem Einkommen der Anreiz zur Eigenvorsorge verbessert werden. Mit Wirkung zum 01.01.2018 tritt das sogenannte Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft und wartet unter anderem mit einigen Verbesserungen auf:

Erhöhung des steuerfreien Dotierungsrahmens

Der steuerfreie Höchstbeitrag wird von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze auf 8 % angehoben. Dafür entfällt der bisher mögliche Aufstockungsbeitrag von 1.800 € jährlich. ABER: Der Höchstbeitrag für sozialversicherungsfreie Beiträge bleibt bei 4 %! Alles an Beitrag, was über den 4 % liegt, wird bei den Sozialabgaben doppelt veranlagt. Einmal während der Einzahlung und einmal während der Auszahlung (in Form einer Einmalzahlung oder als Abzug der Rentenzahlung). Diese Regelung ist also insbesondere für Besserverdiener mit einem Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze interessant, da es für diese nicht zu einer Doppelung der Krankenversicherungsbeiträge kommt.

Freibetrag für die Anrechnung auf die Grundsicherung im Alter

bAV-Rentenleistungen werden in einem bestimmten Umfang von der Anrechnung auf Grundleistungen freigestellt. Der monatliche Freibetrag beträgt 100 €. Eine übersteigende Rente wird bis zu einer definierten Obergrenze (i. d. Reg. wohl Regelbedarfsstufe 1) mit 30 % berücksichtigt. Maximal können hier bis zu 204,50 € zusätzlich zur Grundsicherung bezogen werden. Ein Beispiel: Die Rente beträgt 300 €, der Freibetrag liegt dann bei 160 € (100 € + 30 % von 200 €) und es werden nur 140 € auf die Grundsicherung angerechnet (bisher volle Anrechnung).

Zuschusspflicht für Arbeitgeber bei Entgeltumwandlungen

Ein Arbeitgeber, der durch eine Entgeltumwandlung selbst Sozialversicherungsbeiträge spart, muss bei Neuverträgen ab dem 01.01.2019 mindestens 15 % des umgewandelten Entgelts als Zuschuss in den Vertrag einzahlen. Dieser Arbeitgeberzuschuss muss für bereits bestehende Verträge ab dem Jahr 2022 geleistet werden.

Sozialpartnermodell

Ab 2018 können die Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass sie den „sechsten Durchführungsweg” anbieten möchten. Dieser „sechste Durchführungsweg” zeichnet sich durch verschiedene besondere Merkmale aus. So haftet der Arbeitgeber dort lediglich für die Zahlung der Beiträge und nicht dafür, dass am Ende eine adäquate Leistung dafür gezahlt wird. Es ist sogar verboten, dass für den Leistungsfall eine bestimmte Rente garantiert wird. Es darf lediglich eine „Zielrente” in Aussicht gestellt werden. Erste Produkte für diesen Durchführungsweg werden ab Mitte 2018 erwartet.

bAV-Förderbetrag für Arbeitgeber für ab 2018 neu zugesagte Arbeitgeberleistungen

Der Staat bietet eine neue Steuerentlastung für Arbeitgeber (30 % bAV Förderung auf minimal 240 €, maximal 480 € Arbeitgeberbeitrag) speziell zum Aufbau einer arbeitgeberfinanzierten bAV für Mitarbeiter mit einem Gehalt von monatlich bis zu 2.200 €. Bei Beschäftigten, die über der Gehaltsgrenze verdienen, findet diese Regelung keine Anwendung. Die Verrechnung erfolgt direkt mit der Lohnsteuer.

Riester in der bAV

Die Vorteile der Riesterförderung und der bAV wurden in der Vergangenheit selten kombiniert, da es in diesem Fall zu einer doppelten Belastung mit Sozialabgaben kam. Diese Doppelverbeitragung wurde nun abgeschafft. Zukünftig wird ein bAV-Riestervertrag im Rentenbezug wie eine normale Riesterrente behandelt. Übrigens, im Rahmen des BRSG wurde auch die Grundförderung des Riestervertrags auf 175 € erhöht.

Gemeinsam zum bAV Konzept

Fazit

Ob das BRSG das gewünschte Ziel, die Verbreitung der bAV in Klein- und mittleren Unternehmen zu stärken, erreichen wird, bleibt wohl nur abzuwarten. Aber das BRSG hat in jedem Fall Verbesserungen im Gepäck, die insbesondere Geringverdienern deutliche Mehrwerte in der Altersvorsorge bringen. Die Förderung für Geringverdiener bietet Arbeitgebern einen starken Anreiz, speziell den Arbeitnehmern unterhalb des Durchschnittsverdientes mit einer vom Betrieb gesponserten Zusatzrente eine besondere Wertschätzung entgegen zu bringen.

Was das alles für Sie als Unternehmer oder Personalverantwortlicher bedeutet

Sie sollten sich auf jeden Fall mit dem neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz auseinandersetzen. Haben Sie das bisher nicht getan, ist das noch kein sprichwörtlicher Beinbruch: Unsere Experten kennen die Neuerungen bis ins kleinste Detail und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Schließlich zeigt der Blogbeitrag, dass es nicht ganz trivial ist allen gesetzlichen Regelungen und Ansprüchen zu genügen. Ein unverbindliches Kontaktgespräch kann Ihnen da schon eine Menge Klarheit bringen.

Zögern Sie nicht und vereinbaren Sie noch heute einen Termin mit uns.

Tim Surkamp

Prokurist